[Hauptseite]

Rechnerlexikon

Die große Enzyklopädie des mechanischen Rechnens

18.224.37.68 | Anmelden | Hilfe

  DE  EN  FR  IT 
Hauptseite
Gesamtindex
Letzte Änderungen

Druckversion
Artikeldiskussion

Artikel
Bild
Patent



Spezialseiten
Fachbegriffe | Glossar.gif Fachbegriffe

Zählscheibe


Deutsch: Zählscheibe

Großbild

Beispiel für eine Zählscheibe

Inhaltsverzeichnis

1 Definition

Eine Zählscheibe ist eine flache, drehbar gelagerte Scheibe, auf der kreisförmig die Zahlen von 0 bis 9 (bzw. das Mehrfache von 0 bis 9) oder von 0 bis 100 angeordnet sind (je nach Konstruktion; Abweichungen sind möglich, besonders bei nicht-dezimalen Systemen).

Eine Anordnung mehrerer Zählscheiben mit automatischem Übertrag nennen wir Scheibenzählwerk.

Bei Anordnungen mehrerer Zählscheiben ohne automatischen Übertrag bleiben wir im Rechnerlexikon bei der Bezeichnung "Zählscheiben"

2 Beispiele für Ausführungen

2.1 Rechengeräte (ohne automatischen Übertrag)

Großbild

Cabrol

Cabrol Additionneur mit nebeneinander liegenden Zählscheiben

Großbild

Funke

Addierer mit konzentrischen Zählscheiben von Funke

Großbild

Sumadora IFACH

Zählscheibe aus Spanien Sumadora IFACH
Großbild

Expert Adding Machine

Expert Adding Machine

2.2 Addiermaschinen

Siehe Scheibenzählwerk

3 Artikel im Rechnerlexikon

4 Weblinks


5 Anmerkungen



Seite eröffnet von: F. Diestelkamp 16:20, 7. Sep 2010 (CEST)


Diese Seite darf an allen Stellen ergänzt werden, die noch leer sind. Außerdem dürfen Zeilen hinzu gefügt werden.
Falls Sie mit einem bestehenden Inhalt nicht einverstanden sind, machen Sie bitte einen Eintrag bei der Diskussion und schicken dem Ersteller der Seite eine Mail.

Patente:

  • Patent:CH119263 21.04.1926 Mauch, Julius H. : Additionsmaschine mit einstellbarem Hebel mit Stift zur Betätigung von konzentrisch angeordneten Zahlenrädern

  • Patent:SU5286 15.09.1924 Nagorskij, V.P.; Nagorsky, V. : Addier- und Subtrahiergerät
  • Patent:SU5287 16.09.1924 Nagorskij, V.P.; Nagorsky, V.P. : Addier- und Subtrahiergerät



Nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen Sie Inhalte des Rechnerlexikons ohne Veränderung zitieren, sofern Sie die Quelle angeben.